Heute wird im Bundeskabinett der Entwurf des E-Government-Gesetzes verabschiedet. Die Verhandlungen zwischen dem federführenden Innenministerium und anderen Ressorts waren nicht immer einfach. Das liest man deutlich raus, wenn man den ersten Referentenentwurf vom März 2012 und den Kabinettsentwurf nebeneinander legt:
Änderungen gegenüber dem ersten Referentenentwurf finden sich insbesondere im Anwendungsbereich – so ist etwa der Sozialbereich (SGB II) komplett ausgenommen worden – obwohl hier einige digitalisierbare Massenverfahren etwa der Bundesagentur für Arbeit bestehen, die sich eigentlich gut elektronisch realisieren ließen. Ebenso ist die Justiz noch einmal ausdrücklich ausgenommen worden – keine Referenz an Montesquieu, den Begründer der Gewaltenteilung, sondern mit Rücksicht auf nicht weniger als drei unterschiedliche Initiativen und Diskussionsentwürfe zur Förderung von E-Justice. Im Januar 2012 veröffentlichten Bundesländer einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz. Zur Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 13./14. Juni 2012 in Wiesbaden hat die Bundesministerin der Justiz den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten sowie den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen vorgestellt.
Der Entwurf zielt auf eine Stärkung von elektronischen Verwaltungsdiensten und sieht unter anderem Folgendes vor:
- Die Anpassung von Schriftformerfordernissen in vielen anderen Gesetzen (Gleichsetzung elektronische Form).
- Eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung in der Bundesverwaltung bis 2020 (Spezialisten wird hierbei auffallen, dass die ursprüngliche Vorgabe TR Resiscan zugunsten eines allgemeineren Verweises auf den „Stand der Technik“ aufgegeben wurde).
- Eine Verpflichtung der Behörden, bei Webservices die elektronische Identifizierung mittels dem neuen Personalausweis zu ermöglichen sowie die ergänzende Verpflichtung zur Eröffnung eines De-Mail Zugangs der öffentlichen Verwaltung.
Flankierend werden die Behörden auch zum Angebot von ePayment-Lösung verpflichtet – allerdings reicht wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass es sich um eine hinreichend sicheres Zahlungsverfahren handeln muss – nicht ausreichend ist, dass das Verfahren von der Privatwirtschaft im elektronischen Geschäftsverkehr bereits genutzt wird.
Die Verpflichtung der Behörden zur Bereitstellung von offenen Daten, und zwar grundsätzlich in maschinenlesbarer Form.
Des Weiteren soll es der Verwaltung künftig möglich sein, sich Nachweise elektronisch selbst zu besorgen, wenn der Bürger zuvor zugestimmt hat. Somit könnten künftig die Daten laufen und nicht mehr die Bürger.
BITKOM hat diese Entwicklung unterstützt, zuletzt in seiner Stellungnahme vom April 2012[i]und zahlreiche Anregungen des Verbandes finden sich auch im Gesetz bestätigt. Nach dem Kabinett geht der Gesetzesentwurf zunächst in den Bundesrat, da das Gesetz zustimmungsbedürftige Änderungen etwa in der Abgabenordnung enthält. Aber nun hat die Branche berechtigten Grund zur Annahme, dass das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft tritt.

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